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Wer darf einen Energieausweis ausstellen? Und wo Sie ihn am schnellsten bekommen

Wer darf einen Energieausweis ausstellen? Schornsteinfeger, Energieberater und Architekten im Vergleich. So bekommen Sie ihn rechtssicher in 48 Stunden.

Veröffentlicht am
21.10.2026
5
min Lesezeit

Einen Energieausweis darf nur ausstellen, wer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dazu berechtigt ist. Das sind insbesondere qualifizierte Energieberater, Architekten und Bauingenieure sowie Handwerksmeister und Schornsteinfeger mit der vorgeschriebenen Energieschulung. Wir zeigen Ihnen in diesem Ratgeber, wer genau infrage kommt, wo Sie den Ausweis beantragen und wie Sie ihn bei uns schon innerhalb von 48 Stunden bekommen können.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen? Die Berechtigten nach § 88 GEG

Der Gesetzgeber hat die Ausstellung bewusst auf Fachleute beschränkt. Ein Energieausweis, den eine nicht berechtigte Person ausgestellt hat, ist rechtlich wertlos und kann beim Verkauf oder bei der Vermietung zu einem Bußgeld führen. Berechtigt sind nach dem Gesetz folgende Gruppen:

  • Personen mit Bauvorlageberechtigung: Wer nach Landesrecht bautechnische Nachweise zum Wärmeschutz oder zur Energieeinsparung unterschreiben darf, kann Energieausweise ausstellen.
  • Hochschulabsolventen technischer Fachrichtungen: Dazu zählen zum Beispiel Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik oder Maschinenbau. Zusätzlich braucht es einen Schwerpunkt im energiesparenden Bauen, zwei Jahre Berufserfahrung oder eine anerkannte Energieschulung.
  • Handwerksmeister und Schornsteinfeger: Voraussetzung ist die Eintragung in die Handwerksrolle für ein Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder das Schornsteinfegerhandwerk, ebenfalls mit Energieschulung.
  • Staatlich geprüfte Techniker: Ihr Ausbildungsschwerpunkt muss die Beurteilung von Gebäudehülle, Heizung oder Lüftung umfassen.
  • Energieberater mit bestandener Qualifikationsprüfung: Wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestanden hat, darf ebenfalls Energieausweise ausstellen.

Eine behördliche Antragstelle für den Energieausweis gibt es nicht. Sie beauftragen einen berechtigten Aussteller, und dieser meldet den Ausweis über das Registrierungsportal an. Dabei vergibt das Deutsche Institut für Bautechnik eine Registriernummer, die auf jedem gültigen Ausweis stehen muss.

Schornsteinfeger, Energieberater oder Online-Portal: Der Vergleich

Wo Sie Ihren Energieausweis herbekommen, ist vor allem eine Frage von Rechtssicherheit, Preis und Dauer. Wir vergleichen die drei üblichen Wege.

Schornsteinfeger: Viele Schornsteinfeger sind nach § 88 GEG berechtigt und kennen die Heizungsanlagen in ihrem Bezirk gut. Ob sie die Energieschulung nachweisen können, sollten Sie vorab erfragen. Die Preise legt jeder Betrieb selbst fest, ein Vergleich mehrerer Angebote lohnt sich daher. Bei einem Bedarfsausweis für ein größeres oder umgebautes Gebäude stoßen manche Betriebe an ihre Grenzen.

Energieberater: Ein Energieberater mit Eintrag in der Expertenliste für Energieeffizienz erfüllt die Anforderungen in der Regel ohne Zusatznachweis. Er kann beide Ausweisarten erstellen, den Bedarfsausweis fachlich sauber herleiten und nebenbei Sanierungsempfehlungen geben, die im Ausweis ohnehin vorgeschrieben sind. Bei uns kostet der Verbrauchsausweis 119 Euro Festpreis, der Bedarfsausweis ab 350 Euro.

Online-Portale: Viele Portale arbeiten günstig und schnell, rechtlich sind sie zulässig, sofern ein berechtigter Aussteller dahintersteht. Prüfen Sie deshalb, wer den Ausweis tatsächlich unterschreibt, und achten Sie auf die Registriernummer. Rückfragen und eine Plausibilitätsprüfung Ihrer Verbrauchsdaten kommen bei reinen Automatenlösungen häufig zu kurz.

Einen Überblick über alle Leistungen und Preise finden Sie in unserem Ratgeber Was kostet ein Energieberater?

Checkliste: So erkennen Sie einen berechtigten Aussteller

  • Der Aussteller nennt seine Berechtigung nach § 88 GEG, zum Beispiel Studienabschluss, Meistertitel oder Eintrag in der Expertenliste.
  • Er legt einen Nachweis über die Energieschulung vor, falls diese für seine Berufsgruppe erforderlich ist.
  • Der Preis ist vorab klar benannt, möglichst als Festpreis mit Lieferzeit.
  • Auf dem fertigen Ausweis stehen Registriernummer, Ausstelldatum und Unterschrift des Ausstellers.
  • Er fragt Unterlagen ab oder prüft Ihre Daten, statt nur Zahlen zu übernehmen.
  • Sie erhalten den Ausweis als PDF und bei Bedarf auch in gedruckter Form.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Welcher Typ darf es sein?

Bei der Wahl des Ausstellers spielt auch der Ausweistyp eine Rolle. Der Verbrauchsausweis basiert auf den Heizkostenabrechnungen der letzten drei zusammenhängenden Jahre. Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus der Bausubstanz und der Anlagentechnik, er ist aufwendiger und dementsprechend teurer. Für manche Gebäude, etwa ältere Häuser mit wenigen Wohneinheiten ohne ausreichende Sanierung, schreibt das Gesetz den Bedarfsausweis vor. Wie Sie die Werte im Ausweis lesen, erklären wir im Ratgeber Energieausweis richtig interpretieren.

Der schnellste Weg zum Energieausweis: In 48 Stunden

So läuft es bei uns ab, wenn Sie einen Verbrauchsausweis benötigen:

  • Anfrage stellen: Sie beschreiben uns Ihr Gebäude und wählen den passenden Ausweis.
  • Unterlagen hochladen: Sie senden uns Ihre Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre und einige Gebäudedaten.
  • Prüfung und Erstellung: Wir prüfen die Daten, erstellen den Ausweis und registrieren ihn.
  • Lieferung: Sie erhalten den Energieausweis als PDF in der Regel 48 Stunden nach Eingang vollständiger Unterlagen.

Der Verbrauchsausweis kostet bei uns 119 Euro Festpreis. Ein Bedarfsausweis ist ab 350 Euro erhältlich und innerhalb von 7 Tagen fertig. Beide Ausweise gelten 10 Jahre.

Fazit: Auf die Berechtigung kommt es an

Wer einen Energieausweis ausstellt, muss nach § 88 GEG berechtigt sein. Ob Schornsteinfeger, Energieberater oder Portal: Prüfen Sie Berechtigung, Festpreis und Registriernummer, dann ist der Ausweis rechtssicher. Wenn es schnell gehen soll, bekommen Sie ihn bei uns in der Regel binnen 48 Stunden.

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Hinweis: Alle Angaben beziehen sich auf den Stand Oktober 2026 und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und das Angebot Ihres Ausstellers.

Häufig gestellte Fragen

Wissen, das Förderung sichert

In diesem Artikel beantworten wir die Fragen, die uns Eigentümer und Fachbetriebe täglich stellen. Sachlich, aktuell gehalten und ohne Fachchinesisch.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Berechtigt sind nach § 88 GEG vor allem Energieberater, Architekten, Bauingenieure und andere Hochschulabsolventen technischer Fachrichtungen, Handwerksmeister, Schornsteinfeger und staatlich geprüfte Techniker. Die meisten Gruppen brauchen zusätzlich eine Energieschulung oder entsprechende Berufserfahrung.

Wo bekomme ich einen Energieausweis her?

Es gibt keine Behörde, bei der Sie den Ausweis beantragen. Sie beauftragen einen berechtigten Aussteller, zum Beispiel einen Energieberater, einen Schornsteinfeger oder ein Online-Portal. Bei uns bekommen Sie den Verbrauchsausweis für 119 Euro in der Regel 48 Stunden nach Eingang vollständiger Unterlagen.

Darf der Schornsteinfeger einen Energieausweis ausstellen?

Ja, wenn er in die Handwerksrolle für das Schornsteinfegerhandwerk eingetragen ist und die erforderliche Energieschulung nachweisen kann. Fragen Sie vor der Beauftragung nach diesem Nachweis und holen Sie einen Festpreis ein, weil die Preise je Betrieb stark schwanken.

Woran erkenne ich einen gültigen Energieausweis?

Ein gültiger Energieausweis trägt eine Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik, Sanierungsvorschläge, das Ausstelldatum und die Unterschrift eines berechtigten Ausstellers. Er gilt 10 Jahre. Fehlt die Registriernummer, sollten Sie beim Aussteller nachfragen.

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