Förderung

Bescheinigung nach § 35c EStG: Steuerbonus für die Sanierung oder BEG-Förderung?

Ohne Bescheinigung nach amtlichem Muster kein Steuerbonus. Wer sie nach § 35c EStG ausstellt, was drinstehen muss und wann die BEG-Förderung mehr bringt.

Veröffentlicht am
14.09.2026
8
min Lesezeit

Wer eine Sanierung oder einen Heizungstausch plant, kennt meist die BEG-Förderung von BAFA und KfW. Weniger bekannt ist ein zweiter Förderweg über die Steuererklärung: die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz. Entscheidend dafür ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster, ohne die das Finanzamt nichts anerkennt. In diesem Ratgeber erklären wir, wie der Steuerbonus funktioniert, wer die Bescheinigung ausstellt, was darin stehen muss und wann sich die BEG-Förderung mehr lohnt.

Wie der Steuerbonus nach § 35c EStG funktioniert

Anders als beim BEG-Zuschuss zahlt das Finanzamt keinen Betrag aus, sondern mindert direkt Ihre Steuerschuld, verteilt über drei Jahre ab Abschluss der Maßnahme:

  • Jahr der Fertigstellung: 7 Prozent der Kosten, höchstens 14.000 Euro
  • Folgejahr: 7 Prozent der Kosten, höchstens 14.000 Euro
  • Zweites Folgejahr: 6 Prozent der Kosten, höchstens 12.000 Euro

Insgesamt sind das bis zu 20 Prozent der Kosten, höchstens 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Begünstigt sind unter anderem die Dämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, neue Fenster und Außentüren, Lüftungsanlagen, der Heizungstausch, die Heizungsoptimierung sowie digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Die Regelung gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Den genauen Wortlaut finden Sie im Gesetzestext zu § 35c EStG.

Die Voraussetzungen im Überblick

  • Alter des Gebäudes: Es muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
  • Eigene Wohnnutzung: Sie müssen das Haus oder die Wohnung in den Jahren, für die Sie die Ermäßigung nutzen, ausschließlich selbst bewohnen. Vermietete oder gewerblich genutzte Teile mindern den Bonus anteilig.
  • Fachunternehmen: Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen, dessen Gewerk zur Maßnahme passt. Eigenleistung ist nicht begünstigt.
  • Rechnung und Zahlung: Sie brauchen eine Rechnung in deutscher Sprache, die die Maßnahme und die Adresse des Objekts nennt. Bezahlt werden muss vollständig per Überweisung auf das Konto des Betriebs, Barzahlung schließt den Bonus aus.
  • Bescheinigung nach amtlichem Muster: Ohne sie gibt es keine Steuerermäßigung.

Die Bescheinigung nach § 35c EStG: Wer sie ausstellt und was drinsteht

Die Bescheinigung ist ein vom Bundesfinanzministerium vorgegebenes Formular. Mit ihr bestätigt der Aussteller, dass die Maßnahme eine energetische Maßnahme im Sinne des Gesetzes ist und die technischen Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) einhält. Es gibt ein einheitliches Formular, auf dem der Aussteller ankreuzt, ob er als Fachunternehmen oder als ausstellungsberechtigte Person nach § 88 GEG bescheinigt. Das aktuelle Muster gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden. Als Beginn zählt bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Bauantrag, sonst der Baubeginn. Für früher begonnene Maßnahmen gelten die älteren Muster. Vom Muster darf nicht abgewichen werden, eigene Vorlagen der Betriebe oder die frühere Fachunternehmererklärung des BAFA erkennt das Finanzamt nicht an. Das Formular steht als Anlage zum BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 beim Bundesfinanzministerium zum Download bereit.

Ausstellen dürfen die Bescheinigung:

  • Das ausführende Fachunternehmen: wenn es in einem Gewerk tätig ist, das die ESanMV nennt, und die Maßnahme zu diesem Gewerk gehört. Bei mehreren Gewerken stellt jeder Betrieb eine eigene Bescheinigung aus.
  • Ein Energieberater mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG: wenn Sie ihn mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierung beauftragt haben. Er kann dann mehrere Maßnahmen gebündelt bescheinigen, eine zusätzliche Bescheinigung der Betriebe ist nicht nötig. Ausführen müssen die Arbeiten trotzdem Fachunternehmen.

In der Bescheinigung stehen das Objekt, die einzelnen Maßnahmen, die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen und die Aufwendungen. Material, das Sie selbst gekauft haben, zählt nur, wenn das Fachunternehmen es gesondert aufführt und bestätigt, dass es für die Maßnahme verwendet wurde. Klären Sie am besten schon bei der Auftragsvergabe, dass der Betrieb die Bescheinigung nach dem aktuellen Muster ausstellt.

Kosten für den Energieberater: Beauftragen Sie einen Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes mit der Planung und Baubegleitung, wird sein Honorar besser gefördert als die Handwerkerkosten. Während bei den Arbeiten 20 Prozent der Kosten Ihre Steuer mindern, ist es beim Honorar des Experten die Hälfte. Ein Beispiel: Kostet die Baubegleitung 2.000 Euro, sinkt Ihre Steuer dafür um 1.000 Euro. Dieser Betrag wird auf den Höchstbetrag von 40.000 Euro pro Objekt angerechnet. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen sie in der Bescheinigung eingetragen sein, die Rechnung des Experten wird beigefügt.

Steuerbonus oder BEG-Förderung: Was gilt für dieselbe Maßnahme?

Für dieselbe Maßnahme gilt entweder oder. Nehmen Sie für eine Maßnahme einen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen der BEG in Anspruch, ist der Steuerbonus für diese Maßnahme komplett ausgeschlossen, auch für Kosten oberhalb der förderfähigen Höchstgrenze. Planen Sie mehrere Maßnahmen, lassen sich die Wege aber kombinieren: zum Beispiel die Wärmepumpe über die KfW und die Fassadendämmung über den Steuerbonus.

Wo beide Wege offenstehen, ist die BEG-Förderung meist deutlich stärker. Beim Heizungstausch liegt die Grundförderung bei 30 Prozent, mit Boni sind bis zu 80 Prozent möglich, wie wir in unserem Beitrag zur BEG-Reform 2026 beschreiben. Für eine 25.000 Euro teure Wärmepumpe sind das mit der Grundförderung 7.500 Euro als direkter Zuschuss. Über § 35c wären es höchstens 5.000 Euro, verteilt über drei Jahre und nur dann voll, wenn Ihre Steuerschuld in jedem Jahr hoch genug ist. Ein nicht ausgeschöpfter Teil verfällt, er wird weder übertragen noch ausgezahlt.

Bei Dämmung und Fenstern ist der Abstand kleiner: Das BAFA fördert 15 Prozent, der Steuerbonus bringt 20 Prozent. Wer hier genug Steuern zahlt und auf den Zuschuss verzichten kann, fährt mit dem Steuerbonus unter Umständen besser. Mit einem Sanierungsfahrplan und höheren Kosten kippt die Rechnung wieder Richtung BEG, weil sich die förderfähigen Kosten verdoppeln.

Wann der Steuerbonus die bessere oder einzige Option ist

Der BEG-Antrag wurde nicht rechtzeitig gestellt. Bei BAFA und KfW muss der Antrag gestellt sein, bevor ein Vertrag ohne Fördervorbehalt unterschrieben wird. Wer diesen Schritt verpasst, hat für die Maßnahme keinen Zugang mehr zum Zuschuss. Der Steuerbonus wird dagegen erst mit der Steuererklärung für das Jahr der Fertigstellung geltend gemacht, eine vorherige Anmeldung gibt es nicht. Das macht ihn zur wichtigsten Auffanglösung für bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen.

Dämmung oder Fenster bei hoher Steuerschuld. Bei BAFA-Einzelmaßnahmen ohne iSFP liegen 15 Prozent Zuschuss gegen 20 Prozent Steuerbonus. Wer sicher genug Steuern zahlt, kann mit dem Steuerbonus mehr herausholen, wartet aber drei Jahre auf den vollen Betrag.

Kein Anspruch auf BEG-Boni. Der Einkommensbonus beim Heizungstausch greift nur bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen, mit minderjährigem Kind rechnerisch bis 60.000 Euro. Wer darüber liegt und auch keinen Klimageschwindigkeitsbonus bekommt, erhält 30 Prozent Grundförderung. Das ist immer noch mehr als der Steuerbonus, der Abstand wird aber kleiner.

Rechenbeispiel: Fenstertausch für 12.000 Euro

Ein Ehepaar lässt im eigenen Haus für 12.000 Euro alte Fenster gegen dreifach verglaste Fenster austauschen, hat den Vertrag mit dem Fensterbauer aber ohne Fördervorbehalt unterschrieben, bevor der BAFA-Antrag gestellt war. Ein Zuschuss ist damit nicht mehr möglich. Über den Steuerbonus lassen sich trotzdem 20 Prozent der Kosten geltend machen, insgesamt 2.400 Euro: 840 Euro im Jahr der Fertigstellung, 840 Euro im Folgejahr und 720 Euro im übernächsten Jahr, sofern die Steuerschuld jeweils ausreicht. Voraussetzung ist die Bescheinigung des Fensterbauers nach amtlichem Muster.

Zeitpunkt beachten: Die Fertigstellung entscheidet über das Steuerjahr

Für den Steuerbonus zählt nicht das Rechnungsdatum, sondern der Abschluss der Maßnahme. Wird eine Sanierung erst Anfang 2027 fertig, verschiebt sich die erste Rate entsprechend, auch wenn die Rechnung schon 2026 bezahlt wurde. Wer die erste Ermäßigung noch für 2026 nutzen möchte, sollte mit dem Betrieb einen realistischen Fertigstellungstermin vor dem 31. Dezember vereinbaren und sich die Bescheinigung frühzeitig zusagen lassen.

Unsere Einschätzung: Erst rechnen, dann entscheiden

Ist die BEG-Förderung verfügbar und rechtzeitig beantragt, ist sie beim Heizungstausch fast immer die bessere Wahl. Bei Dämmung und Fenstern lohnt sich der Vergleich, vor allem wenn die Steuerschuld hoch ist. Und wenn die Frist für den Zuschuss verpasst ist, bleibt der Steuerbonus als Rettungsanker. Welche Kombination für Ihr Vorhaben am meisten bringt, hängt von Kosten, Zeitpunkt, Einkommen und bereits gestellten Anträgen ab.

Ein Hinweis zur Verbindlichkeit: Die genannten Beträge und Fristen beruhen auf dem Gesetzestext zu § 35c EStG und den Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die aktuellen Formulare und die Einschätzung Ihres Steuerberaters oder Finanzamts. Eine steuerliche Beratung können wir nicht ersetzen.

Jetzt Förderfähigkeit prüfen lassen

Sie planen eine Sanierung oder einen Heizungstausch und wissen nicht, ob sich BEG-Zuschuss, Steuerbonus oder eine Kombination mehr lohnt? Als dena-gelistete Energieeffizienz-Experten prüfen wir Ihr Handwerkerangebot auf Förderfähigkeit und übernehmen bei Bedarf den Antrag beim BAFA sowie die Bestätigungen für Ihren KfW-Antrag. Innerhalb von 48 Stunden wissen Sie, welche Förderung möglich ist. Laden Sie Ihr Angebot einfach über unser Förderportal hoch.

Entscheiden Sie sich für den Steuerbonus, begleiten wir Ihre Sanierung auch dort. Übernehmen wir die Baubegleitung, stellen wir die Bescheinigung nach § 35c EStG für alle Maßnahmen gebündelt aus. Sie brauchen dann keine einzelnen Bescheinigungen der Betriebe, und unser Honorar mindert Ihre Steuer zur Hälfte.

Häufig gestellte Fragen

Wissen, das Förderung sichert

In diesem Artikel beantworten wir die Fragen, die uns Eigentümer und Fachbetriebe täglich stellen. Sachlich, aktuell gehalten und ohne Fachchinesisch.

Wie funktioniert der Steuerbonus nach § 35c EStG?

Das Finanzamt mindert Ihre Steuerschuld über drei Jahre: 7 Prozent der Kosten im Jahr der Fertigstellung, 7 Prozent im Folgejahr und 6 Prozent im zweiten Folgejahr. Insgesamt sind das bis zu 20 Prozent der Kosten, höchstens 40.000 Euro pro Wohnobjekt.

Kann ich den Steuerbonus mit der BEG-Förderung kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme. Wird eine Maßnahme über BAFA oder KfW gefördert, ist der Steuerbonus für sie komplett ausgeschlossen, auch für Kosten über der förderfähigen Höchstgrenze. Für verschiedene Maßnahmen ist eine Kombination möglich, zum Beispiel die Heizung über die KfW und die Dämmung über den Steuerbonus.

Wer stellt die Bescheinigung nach § 35c EStG aus?

Das ausführende Fachunternehmen, wenn die Maßnahme zu seinem Gewerk gehört. Alternativ ein Energieberater mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, den Sie mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt haben. Verwendet werden muss das amtliche Muster des Bundesfinanzministeriums, für Maßnahmen ab 2025 das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024.

Welche Voraussetzungen gelten für den Steuerbonus?

Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein und selbst bewohnt werden. Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen, die Rechnung muss vollständig per Überweisung bezahlt sein, und Sie benötigen eine Bescheinigung nach amtlichem Muster.

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